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Beförderungsbestimmungen

Veranstalter

Die Pro-Lok GmbH, 1110 Wien, Kaisererbersdorferstraße 234 und der Verein Schiene Südburgenland, 7432 Oberschützen, Bahnhofstraße 14 sind Veranstalter für Sonderfahrten. Mit dem Kauf einer Fahrkarte akzeptiert der Kunde die folgenden Teilnahmebedingungen für Sonderfahrten, die damit ein integrierender Bestandteil des Beförderungsvertrages werden.

Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten bei Beförderung von Personen und Reisegepäck durch die Veranstalter. Wer Anlagen und Züge des Veranstalters benützt, anerkennt und befolgt damit die Beförderungsbedingungen der Veranstalter.

Beförderungspflicht

Alle Fahrten sind Sonderzüge, es besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht.

Fahrgastverhalten

Allgemeine Bestimmungen

Fahrgäste haben die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften einzuhalten und sich in den Anlagen und Züge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf Andere gebieten. Bei Nichtbefolgung der Anweisung können sie zur Ausweisleistung und zum Verlassen der Anlagen oder des Zuges ohne Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises veranlasst werden. Zu diesem Zwecke sind die Mitarbeiter der Veranstalter nach erfolgloser Abmahnung des Fahrgastes berechtigt, die Hilfe der Organe der öffentlichen Sicherheit in Anspruch zu nehmen.

Insbesondere folgende Tätigkeiten sind den Fahrgästen in den Anlagen und Zügen der Veranstalter untersagt:

Ein- und Aussteigen

Aussteigende Fahrgäste haben vor den einsteigenden Fahrgästen den Vorrang. Das Ein- und Aussteigen ist nur in den festgesetzten Haltestellen an der hierzu bestimmten Seite des Zuges und nur bei Stillstand des Zuges gestattet. Die Wagen dürfen von den Fahrgästen durch alle Türen betreten und verlassen werden, wobei diese nur mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu öffnen sind.

Wird außerhalb einer gekennzeichneten Haltestelle angehalten, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Mitarbeiter der der Veranstalter ausgestiegen werden.

Betätigung von Notfalleinrichtungen

Der Fahrgast darf die Notbremse oder das Notsignal nur bei Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit der Mitreisenden, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Der Fahrgast, der ohne zwingende Notwendigkeit die Notbremse oder das Notsignal betätigt, der durch sein ordnungswidriges Verhalten anderen Fahrgästen oder Mitarbeiter der Veranstalter einen begründeten Anlass zur Betätigung der Notbremse oder zur Abgabe von Notsignalen gibt, hat unbeschadet einer allfälligen strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung seines Verhaltens, die Veranstalter für einen allfälligen durch dieses Verhalten verursachten Schaden vollkommen schad- und klaglos zu halten. Mitarbeiter der Veranstalter können Name und Anschrift des Fahrgastes feststellen und falls notwendig die Mitwirkung der Organe der öffentlichen Sicherheit in Anspruch nehmen.

Ausschluss von der Fahrt

Die Veranstalter dürfen Personen, die die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Mitarbeiter der Veranstalter nicht beachten oder auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens stören, von der Fahrt ausschließen.

Von der Benützung der Anlagen oder Züge können insbesondere ausgeschlossen werden:

Diese Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.

Wird der Ausschließungsgrund erst während der Benützung des Zuges wahrgenommen oder tritt dieser erst unterwegs ein, so hat der betreffende Fahrgast nach Aufforderung der Mitarbeiter der Veranstalter die Anlage oder den Zug umgehend zu verlassen. Der bezahlte Fahrpreis wird in diesem Falle nicht erstattet.

Haftungsausschluss

Die Veranstalter übernehmen keinerlei Haftung:



Stand 2016-04-22